Warum nicht unentgeltlich?

Unentgeltliche Rechtsberatung ist Anwälten durch ihr Standesrecht verboten. § 49b Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lautet:

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.“

§ 4a Abs. 1 RVG bestimmt für die Fälle außergerichtlicher Angelegenheiten die Möglichkeit einer Ausnahme (aber auch hier keine Unentgeltlichkeit):

„In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“

Wer sich als Anwalt daran nicht hält, bekommt – zu Recht – schnell Ärger mit den Kollegen, weil man sich mit Preisdumping unzulässige Wettbewerbsvorteile verschafft. Unabhängig davon lebt die anwaltliche Qualität von andauerndem Aufbau von Wissen, von dessen Ausbau und auch Erneuerung. Und wenn man das auf hohem Niveau betreibt, kostet das eine Menge.
Als Mandant bezahlt man also letztlich nicht (nur) die sichtbare 1 Stunde Arbeit und deren Ergebnis, sondern auch die 10 Stunden, die dazu nötig waren und immer wieder werden.

Wie entgeltlich?

Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten von Honorierung:

- aufwandsabhängige (in der Regel nach Zeiteinheiten)

- pauschale.

Daneben sind Mischformen denkbar.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat als Normalfall einen Pauschalansatz. In vielen Fällen wird dort der Wert des Gegenstandes genommen, um den gestritten wird (der heißt dann Gegenstandswert), und daraus zunächst eine Basisgebühr abgeleitet. Bei einem Gegenstandswert von z.B. 10.000 € beträgt diese Basisgebühr derzeit 486 € netto (die Umsatzsteuer kommt später noch hinzu). Basisgebühren sind aber nur Bemessungsgrundlagen, sie werden selbst nicht abgerechnet. Sie finden hier eine Tabelle, aus der Sie alle Basisgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 €  entnehmen können.

Anschließend kommt es nämlich darauf an, was der Auftrag des Anwaltes war und was er getan hat. Daraus entstehen thematische Gebühren. Bewegt man sich z.B. ausschließlich in einem Klageverfahren, entsteht eine sog. Verfahrensgebühr, bei einer mündlichen Verhandlung vor Gericht noch eine sog. Terminsgebühr, wenn es zu einem Vergleich über die eingeklagten Ansprüche kommt, sogar noch eine sog. Einigungsgebühr.

Diese sind jetzt kraft Gesetzes auf bestimmte Werte (Sätze) festgelegt. Im Beispiel (Klageverfahren) so: Eine Verfahrensgebühr wird mit einem Satz von 1,3 vorgeschrieben, eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2, eine Einigungsgebühr hat einen Satz von 1,0. Insgesamt ergibt sich 1,3+1,2+1 = 3,5. Und jetzt muss man nur noch rechnen: Basisgebühr (486 €) * 3,5 = Gesamtgebühr (1701 €). Dazu noch eventuelle Auslagen (Fahrtkosten, Kommunikationskosten etc.), Umsatzsteuer drauf (derzeit 19%) und die Rechnung ist fertig.

Der oben schon erwähnte § 49b BRAO schreibt in seinem Abs. 5 übrigens noch vor:

„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

Neben diesen festen Sätzen sieht das RVG an einigen Stellen auch noch sog. Satzrahmen vor. Diese gehen dann z.B. von 0,5 - 2,5. In solchen Fällen kann und muss der Anwalt aus diesem Rahmen eine konkrete Gebühr bestimmen (z.B. eine 1,5 Gebühr). Mandanten können die Billigkeit dieser Bestimmung überprüfen lassen.

Zeithonorare

Manche Aufträge sind so gestaltet, dass eine Abrechnung nach Gegenstandswerten nicht sinnvoll ist, wenn z.B. der Gegenstandswert nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann. Bedeutsamer ist aber zum anderen, dass anfangs unklar sein kann, welchen Aufwand dieses Mandat bedeuten wird. So etwas lässt sich für alle Beteiligten befriedigend nur über eine aufwandsabhängige Abrechnung lösen: Wenn mehr Anwaltsarbeit benötigt wird, kostet es mehr, wird weniger benötigt, kostet es weniger.

Hier erfahren Sie, wie es sich verhält, wenn Sie nicht über genügend Mittel verfügen, einen Prozess selber zu finanzieren.

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