Möglichkeiten bei Geldmangel
Wer nicht das Geld hat, eine Auseinandersetzung selbst zu finanzieren, hat verschiedene Möglichkeiten.
Prozesskostenhilfe
Bedeutung hat vor allem die für gerichtliche Auseinandersetzungen gewährte sog. Prozesskostenhilfe (PKH). Hier springt der Staat ein und zahlt (eingeschränkt) die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Verliert man ein Gerichtsverfahren trägt der Staat aber nicht die Kosten des Anwaltes auf der Gegenseite (§ 123 ZPO).
Wie umfangreich die PKH ist, hängt von den eigenen Wirtschaftsverhältnissen ab. Bis zu einem bestimmten Schwellenwert bekommt man die Hilfe „geschenkt“, darüberhinaus nur „geliehen“, d.h. man muss das Erhaltene in (maximal 48) Monatsraten zurückzahlen, deren Höhe von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Keine Bewilligung gibt es, wenn man nicht mehr als vier Raten zurückzahlen müsste und/oder die Kosten aus seinem Vermögen stemmen könnte.
Die Schwellenwerte existieren übrigens nicht als absolute Zahlen, denn es sind vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialabgaben noch Beträge abzuziehen, die z.B. von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und von den Kosten für Unterkunft und Heizung abhängen (Einzelheiten in § 115 ZPO).
Jenachdem, was eingeklagt wird, kann der Vermögenserwerb durch Prozesserfolg auch zu einer Anrechnung auf die Leistungen aus der Staatskasse führen. Das macht Sinn, denn wer gerade zu viel Geld gekommen ist, braucht keine Staatshilfe mehr.
Der Staat darf übrigens auch nachtragend sein. Wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich ändern und das Gericht hierüber Auskunft verlangt und sie bekommt, können Entscheidungen zur Ratenfreiheit oder zur Ratenhöhe auch noch geändert werden (Einzelheiten in § 120 Abs. 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt und man muss dabei ziemlich viel über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren. Das ist auch in Ordnung, denn letztlich geht es ja um die Frage, ob der Staat jemandem in Not etwas schenken soll.
Für die Offenbarung der Verhältnisse gibt es ein Formular, dessen Benutzung zwingend vorgeschrieben ist. Sie können sich dieses Formular hier herunterladen. Dem Formular sind diverse Erläuterungen beigefügt, die Ihnen schon mal vieles von dem erklären, was Sie wissen müssen.
Prozesskostenvorschuss
Prozesskostenhilfe gibt es nicht, wenn andere Quellen vorhanden sind, aus denen sich der Bedürftige bedienen könnte. Dazu gehört in persönlichen Angelegenheiten u.a. auch der Anspruch auf einen sog. Prozesskostenvorschuss, wenn dieser zweifelsfrei besteht und zeitnah durchsetzbar ist. § 1360a Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet so:
„Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.“
Über diese Regelung hinaus wird ein solcher Anspruch auch minderjährigen Kindern ihren Eltern gegenüber zugebilligt. Bei volljährigen Kindern ist das unter Juristen strittig.
Erfolgshonorare
Seit dem 1.7.2008 ist es Anwälten grundsätzlich möglich, sog. Erfolgshonorare zu vereinbaren. § 49b Abs. 2 BRAO lautet:
„Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.“
Der insoweit einschlägige § 4a Abs. 1 RVG bestimmt für gerichtliche Verfahren deshalb:
„Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.“
Gewerbliche Prozessfinanzierer
Einige Unternehmen am Markt finanzieren gegen Erfolgsbeteiligung die Durchführung eines Prozesses ab einer bestimmten Größenordnung (manche beginnen bei 19.000 €, andere bei 50.000€ oder 100.000 €). Dem geht natürlich eine besonders sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten voraus. - Auf den Seiten des Anwaltsvereins (hier) bekommen Sie schon mal einen Überblick.
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