Arzthaftungsrecht
Auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes ergibt sich die Frage, ob ein Arzt oder ein Krankenhaus für Gesundheitsverletzungen beim Patienten zivilrechtlich haftet. Verletzungen ärztlicher Berufspflichten können bei der Diagnose, der Wahl der richtigen Heilmethode oder der Therapie auftreten. Maßstab der einzuhaltenden ärztlichen Berufspflichten ist der sog. medizinische Standard des jeweiligen Fachgebiets. Die Verletzungen ärztlicher Berufspflichten hat grundsätzlich der Patient zu beweisen.
Da in der Vergangenheit die Verteilung der Beweisführungs- wie der Beweislast im Arzthaftungsprozess typischerweise zum Vorteil des Arztes oder des Krankenhausträgers ausschlug, hat die Rechtssprechung inzwischen Beweiserleichterung für den Patientin geschaffen und die Rechte des Patienten auch in anderen Bereichen entscheidend gestärkt. Die Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses hat nunmehr dazu geführt, dass die Rechtssprechung im Bereich der groben Behandlungsfehler bei der Nichtbeachtung von Richt- bzw. Leitlinien, bei der Nichteinhaltung des sog. Facharztstandards, bei Dokumentationsmängeln, bei sicher beherrschbaren Risiken und bei mangelnder Aufklärung die Beweislast heute zugunsten des Patienten umkehrt bzw. Beweiserleichterungen schafft.
Die Rechtssprechung im Arzthaftungsrecht ist inzwischen gefestigt. Geschädigte Patienten finden mittlerweile eine zufriedenstellende Situation vor.
Zur Durchsetzung von Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche wird Sie RA Dr. Budke durch langjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet sowohl außergerichtlich kompetent beraten als auch gerichtlich vertreten.