Bußgeldangelegenheiten

Die meisten Verfehlungen im Straßenverkehr werden mit Bußgeldbescheiden geahndet. Die drohenden Strafen werden bei Verkehrsverstößen vom Gesetzgeber ständig verschärft. Bei diesen sog. Verkehrsordnungswidrigkeiten ist Folgendes von Bedeutung:

Alle Geldbußen unter 40,00 € sind "Verwarnungsgelder", die typischerweise bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden. Bei diesen Verwarnungen erfolgen keine Einträge (Punkte) in die Verkehrssünderkartei in Flensburg. Sie werden auch nicht anderweitig registriert.

Wenn Sie ein Verwarnungsgeld nicht bezahlen, wird die Behörde in der Regel das Verfahren weiterverfolgen und einen Bußgeldbescheid erlassen. Hiergegen können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sollte die Behörde trotz Begründung des Einspruchs den Bescheid nicht aufheben, wird sich ein gerichtliches Verfahren anschließen. Dieses gerichtliche Verfahren ist in den Grundzügen das selbe wie in einem normalen Strafverfahren, es fehlt nur meistens ein Vertreter der Staatsanwaltschaft in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Ergeht ein Bußgeldbescheid mit 40,00 € und mehr, ist dies mit dem Eintrag von mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Die Höhe der Geldbußen sind nach § 17 OwiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Bei einem Bußgeld über 40,00 € ist der Betreffende verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Auch hier kann der Betroffene Einspruch einlegen. Wenn die Behörde die Angelegenheit nicht einstellt, kommt es erneut zu einem Bußgeldbescheid. Wird auch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, geht die Sache zum Staatsanwalt. Der kann wiederum das Verfahren einstellen oder ans Gericht weiterleiten. Im letzteren Fall wird die Angelegenheit vor Gericht verhandelt.

Eintragungen im Verkehrsregister werden nach bestimmten Fristen automatisch gelöscht:

Bei den vorbeschriebenen Verfahren berät Sie RA Dr. Budke als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit langjähriger Berufserfahrung kompetent und wird Sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sachgerecht vertreten.

Ihr Ansprechpartner

Dr. jur. Klaus-P. Budke

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